Artikel 51 der GPSR enthält eine Übergangsbestimmung für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht wurden. Diese können von bestimmten Anforderungen ausgenommen sein. Die Auslegung ist jedoch umstritten — Juristen sind sich uneinig, ob die Informationspflichten nach Artikel 19 für Altprodukte gelten, die weiterhin online angeboten werden.
Was sagt Artikel 51?
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