Importeure haben nach der GPSR fast die gleichen Pflichten wie Hersteller. Sie müssen: sicherstellen, dass das Produkt den Anforderungen entspricht, ihren Namen und ihre Kontaktdaten auf dem Produkt oder der Verpackung anbringen, und die 4 Pflichtangaben nach Artikel 19 auf Online-Produktseiten bereitstellen. Wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, übernimmt der Importeur de facto die Herstellerpflichten.
Importeur-Pflichten nach Artikel 11 GPSR
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